Allgemeine Geschäftsbedingungen der GVO GmbH
Stand: April 2026
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der GVO GmbH (nachfolgend „GVO") und ihren Kunden, insbesondere für: Vermietung von Maschinen und Geräten, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Baumaschinen und Kraftfahrzeugen, Wartungs- und Serviceleistungen (auch vor Ort beim Kunden), Hauptuntersuchungen (HU), Abgasuntersuchungen (AU) und Bremsenprüfungen in Kooperation mit zugelassenen Prüforganisationen, Verkauf von Ersatz-, Verschleiß- und Zubehörteilen sowie den Ankauf und Verkauf von Maschinen und Fahrzeugen.
- Die AGB gelten für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Privatpersonen gleichermaßen, soweit nicht einzelne Abschnitte ausdrücklich nur für Unternehmer gelten.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GVO ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
- Ein Vertrag kommt erst zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung oder tatsächliche Leistungserbringung durch GVO. Angebote sind freibleibend.
- Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen bedürfen der Schrift- oder Textform.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug ist GVO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Mahnpauschale von 40 Euro je Mahnstufe zu berechnen.
- GVO ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen.
§ 3 Haftung und Haftungsbeschränkung
- GVO haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GVO nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Produktionsausfälle ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit – ausgeschlossen.
§ 4 Datenschutz und Telematik
- GVO verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (DSGVO, BDSG).
- Soweit Mietmaschinen mit Telematik- oder GPS-Systemen ausgestattet sind, ist GVO berechtigt, Betriebs-, Standort- und Diagnosedaten zu erheben. Diese werden ausschließlich zur Abrechnung, Wartungsplanung und Schadensaufklärung genutzt. Der Kunde erklärt sich mit der Datenerhebung durch Vertragsschluss einverstanden.
§ 5 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von GVO.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von GVO, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
ABSCHNITT B – VERMIETUNG VON MASCHINEN UND GERÄTEN
§ 7 Mietgegenstand und Übergabe
- GVO vermietet Maschinen, Geräte, Anbaugeräte und Zubehör. Der konkrete Mietgegenstand ergibt sich aus dem Mietvertrag.
- Der Mietgegenstand wird betriebsfähig und gewartet übergeben.
- Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Kunden über.
- Der Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
- Der Kunde hat den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich zu rügen.
§ 8 Mietpreis, Laufzeit und Abrechnung
- Der Mietpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag. Nebenkosten wie Transport, Betriebsstoffe und Reinigung trägt der Kunde.
- Mehrstunden über ein vereinbartes Betriebsstundenkontingent hinaus werden gesondert berechnet.
- Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Angefangene Zeiteinheiten werden vollständig berechnet.
§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
- Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen, Bedienungsanleitungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen, nur qualifiziertes Personal einzusetzen sowie tägliche Wartungsarbeiten (Öl, Wasser, Schmierung, Reinigung) durchzuführen.
- Die Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GVO untersagt.
- Reparaturen dürfen nur durch GVO oder autorisierte Betriebe durchgeführt werden.
- Schäden, Defekte und außergewöhnliche Vorkommnisse sind GVO unverzüglich zu melden.
- Bei Verlust oder Diebstahl ist unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und GVO eine Kopie vorzulegen.
§ 10 Kaution und Sicherheiten
- GVO ist berechtigt, vor Übergabe eine Kaution oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Die Kaution sichert sämtliche Ansprüche von GVO aus dem Mietverhältnis.
- GVO ist berechtigt, fällige Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
§ 11 Versicherungen
- Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten gegen Maschinenbruch, Diebstahl und weitere branchenübliche Risiken zu versichern sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten.
- Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist GVO berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.
§ 12 Haftung des Kunden für Schäden und Verlust
- Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, der Schaden ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von GVO zurückzuführen.
- Bei Verlust oder Totalschaden ersetzt der Kunde den Wiederbeschaffungswert zuzüglich Nebenkosten.
- Der Kunde haftet auch für Schäden durch seine Mitarbeiter oder Beauftragte.
§ 13 Beigestelltes Bedienungspersonal
- Wird auf Wunsch des Kunden Personal durch GVO beigestellt, darf dieses ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden.
- GVO haftet für Schäden durch beigestelltes Personal nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 14 Rückgabe
- Der Mietgegenstand ist vollständig, gereinigt und betriebsfähig zurückzugeben.
- Fehlteile, Betriebsstoffe und Reinigungskosten werden gesondert berechnet.
- Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Kunde mindestens den vereinbarten Mietpreis je Tag sowie einen pauschalierten Schadensersatz von 200 % des Tagesmietpreises.
§ 15 Stillliegeklausel
- Ruhen die Arbeiten mehr als 10 aufeinanderfolgende Kalendertage aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, kann er eine Anpassung des Mietvertrages verlangen.
- Stillliegegebühren betragen 75 % des vereinbarten Mietpreises, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 16 Kündigung
- Zeitlich befristete Mietverträge sind während der Laufzeit ordentlich unkündbar.
- Unbefristete Mietverträge können vom Kunden mit vereinbarter Frist, von GVO mit einer Frist von einem Werktag gekündigt werden.
- GVO ist zur fristlosen Kündigung berechtigt bei Zahlungsverzug, wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden oder Insolvenz des Kunden.
§ 17 Umweltschutz
- Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden Umweltauflagen einzuhalten.
- Für Schäden durch ausgetretene Betriebsstoffe haftet der Kunde, es sei denn, ein Defekt war bei Übergabe bereits vorhanden und nicht erkennbar.
ABSCHNITT C – REPARATUR UND INSTANDSETZUNG
§ 18 Geltungsbereich der Reparaturleistungen
- GVO erbringt Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen, Baugeräten, Nutzfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und zugehörigen Komponenten.
- Die Leistungen umfassen Diagnose, Instandsetzung, Austausch von Verschleißteilen sowie alle damit zusammenhängenden Werkstattleistungen.
§ 19 Auftragserteilung und Kostenvoranschlag
- Reparaturaufträge kommen durch Auftragserteilung des Kunden zustande und werden von GVO schriftlich bestätigt.
- GVO erstellt auf Wunsch einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Die Diagnosekosten werden berechnet, sofern kein Auftrag erteilt wird.
- Überschreitet der Reparaturaufwand den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %, informiert GVO den Kunden und holt eine Freigabe ein.
- Der Kunde übergibt das Fahrzeug oder die Maschine mit allen relevanten Papieren, Schlüsseln, Zulassungsbescheinigung (bei KFZ) und einer Beschreibung des Schadenbildes.
§ 20 Durchführung der Reparatur
- GVO führt Reparaturen fachgerecht unter Verwendung geeigneter Ersatzteile durch. Es werden vorrangig Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Teile verwendet.
- Ausgebaute Altteile werden auf Wunsch zurückgegeben oder fachgerecht entsorgt.
- GVO ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Kunden verantwortlich.
- Reparaturtermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch nicht verbindlich garantiert, soweit Verzögerungen auf Teilelieferengpässen oder höherer Gewalt beruhen.
§ 21 Gewährleistung bei Reparaturen
- GVO gewährt auf durchgeführte Reparaturarbeiten eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Rückgabe.
- Ausgenommen sind Verschleißteile sowie Schäden durch Fehlbedienung oder unsachgemäßen Eingriff des Kunden oder Dritter.
- Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.
§ 22 Abholung nach Reparatur
- Der Kunde hat das Fahrzeug oder die Maschine innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung abzuholen. Danach kann GVO ein Standgeld berechnen.
- Fahrzeuge und Maschinen werden erst nach vollständiger Bezahlung herausgegeben. GVO steht ein Unternehmerpfandrecht zu.
ABSCHNITT D – HAUPTUNTERSUCHUNG, ABGASUNTERSUCHUNG UND BREMSENPRÜFUNG
§ 23 Kooperation mit Prüforganisationen
- GVO bietet die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU), Abgasuntersuchungen (AU) und Bremsenprüfungen in Kooperation mit zugelassenen Prüforganisationen (z. B. DEKRA) an.
- Die eigentliche Prüfung wird durch den jeweiligen Prüfingenieur der beauftragten Prüforganisation durchgeführt. GVO stellt den Prüfort, organisiert den Ablauf und bereitet das Fahrzeug vor.
- Für das Ergebnis der Prüfung, die Erteilung oder Verweigerung der Prüfplakette sowie etwaige Beanstandungen ist ausschließlich die beauftragte Prüforganisation verantwortlich. GVO übernimmt hierfür keine Haftung.
§ 24 Pflichten des Kunden bei HU/AU
- Der Kunde hat das Fahrzeug vollständig und fahrtüchtig zum vereinbarten Termin vorzustellen. Alle erforderlichen Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) sind mitzubringen.
- Erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin oder ist das Fahrzeug nicht prüfbereit, kann GVO die Terminkosten sowie anfallende Gebühren der Prüforganisation in Rechnung stellen.
- Mängel, die im Rahmen der HU/AU festgestellt werden und eine Nachbesserung erfordern, können auf Wunsch des Kunden direkt durch GVO behoben werden. Die Kosten hierfür werden gesondert berechnet.
§ 25 Bremsenprüfung
- GVO führt Bremsenprüfungen auf dem Bremsenprüfstand durch. Das Ergebnis wird dem Kunden schriftlich dokumentiert.
- Werden bei der Bremsenprüfung sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, informiert GVO den Kunden unverzüglich. Eine Weiterfahrt mit dem Fahrzeug erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden.
- GVO empfiehlt die Behebung festgestellter Mängel vor der HU-Vorführung. Die Reparatur kann auf Wunsch durch GVO durchgeführt werden.
ABSCHNITT E – WARTUNG, SERVICE UND VOR-ORT-EINSÄTZE
§ 26 Wartungsverträge und Einzelaufträge
- Wartungs- und Serviceleistungen erbringt GVO an Baumaschinen, Nutzfahrzeugen und Kraftfahrzeugen auf Grundlage eines Wartungsvertrages oder als Einzelauftrag.
- GVO dokumentiert alle durchgeführten Wartungsarbeiten und übergibt dem Kunden eine Wartungsbestätigung.
§ 27 Vor-Ort-Einsätze
- GVO erbringt Wartungs-, Diagnose- und Reparaturleistungen auf Wunsch des Kunden auch vor Ort beim Kunden.
- Der Kunde stellt sicher, dass der Einsatzort sicher und zugänglich ist, das Fahrzeug oder die Maschine für Wartungsarbeiten vorbereitet ist und ein Verantwortlicher des Kunden vor Ort anwesend ist.
- Fahrt-, Anfahrts- und Wartezeiten werden gesondert berechnet.
- Ist ein Einsatz aus Gründen, die GVO nicht zu vertreten hat, nicht möglich, werden Anfahrt und Wartezeit dennoch berechnet.
§ 28 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt GVO alle für die Wartung notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
- Weist der Kunde notwendige Reparaturen schriftlich zurück, haftet GVO nicht für hieraus entstehende Folgeschäden.
- Werden Wartungsintervalle vom Kunden überschritten und entstehen hierdurch Schäden, trägt der Kunde diese vollständig.
§ 29 Gesetzliche Prüfungen
- GVO kann auf Auftrag des Kunden gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen (z. B. UVV-Prüfungen nach DGUV Vorschrift 68/69) durchführen oder vermitteln. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass Prüfungen fristgerecht in Auftrag gegeben werden.
- Mängel, die eine Weiternutzung untersagen, werden dem Kunden sofort mitgeteilt.
ABSCHNITT F – VERKAUF VON ERSATZ-, VERSCHLEISS- UND ZUBEHÖRTEILEN
§ 30 Angebot, Bestellung und Lieferung
- Angebote von GVO auf Teile sind freibleibend.
- Bestellungen werden mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch GVO bindend.
- Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
- Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
§ 31 Gewährleistung beim Teileverkauf
- Für Sachmängel haftet GVO nach den gesetzlichen Vorschriften, beschränkt auf 12 Monate ab Übergabe.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen.
- Gebrauchte Teile werden ohne Gewährleistung verkauft, sofern nicht anders angegeben.
§ 32 Eigentumsvorbehalt
- GVO behält das Eigentum an gelieferten Teilen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor.
- Pfändungen durch Dritte sind GVO unverzüglich mitzuteilen.
§ 33 Rückgabe und Umtausch
- Teile können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zurückgegeben werden.
- Voraussetzung: ungeöffnet, unbeschädigt, im Originalzustand, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.
- GVO kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 15 % des Kaufpreises einbehalten.
- Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
ABSCHNITT G – AN- UND VERKAUF VON MASCHINEN UND FAHRZEUGEN
§ 34 Ankauf von Maschinen und Fahrzeugen durch GVO
- GVO kauft gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge zu vereinbarten Preisen an. Das Ankaufsangebot ist unverbindlich und kann nach Besichtigung angepasst werden.
- Der Verkäufer garantiert, dass er Eigentümer ist, das Fahrzeug oder die Maschine frei von Rechten Dritter ist und alle Papiere, Schlüssel und Dokumentationen übergeben werden.
- Der Kaufpreis wird nach vollständiger Übergabe und Klärung der Eigentumsverhältnisse ausgezahlt.
§ 35 Verkauf von Maschinen und Fahrzeugen durch GVO
- GVO verkauft neue und gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge. Art und Zustand ergeben sich aus dem Kaufangebot oder Kaufvertrag.
- Bei Verkauf neuer Fahrzeuge und Maschinen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
- Bei Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Maschinen wird die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzt. Bekannte und beschriebene Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- GVO behält das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
§ 36 Übergabe und Zustandsbeschreibung
- Bei Übergabe wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, das Zustand, Kilometerstand oder Betriebsstunden und bekannte Mängel festhält.
- Mit Unterzeichnung bestätigt der Käufer den Zustand. Offensichtliche Mängel, die nicht im Protokoll vermerkt sind, können anschließend nicht mehr geltend gemacht werden.
- Transport und Überführung erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers, sofern nicht anders vereinbart.
§ 37 Inzahlungnahme
- Nimmt GVO ein Fahrzeug oder eine Maschine in Zahlung, erfolgt dies auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit festgelegtem Anrechnungswert.
- Weicht der tatsächliche Zustand nach Prüfung vom vereinbarten ab, ist GVO berechtigt, den Anrechnungswert anzupassen.
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